Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

(Inhalt teilweise nicht mehr aktuell, Seite wird überarbeitet)

Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) enthält die Regeln, nach denen Luftverkehr in Deutschland abgewickelt wird. Sie gilt für alle am Luftverkehr teilnehmenden Luftfahrzeuge, folglich auch für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme.

Ich möchte hier spezifisch auf die Stellen im LuftVO eingehen, an denen unbemannte Luftfahrzeuge bzw. Luftfahrtsysteme benannt werden und orientiere mich dabei an eine im World Wide Web veröffentlichte Version des Bundesamts für Justiz und Verbraucherschutz.

§ 19 Verbotene Nutzung des Luftraums

Abs. (3) sagt: der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten, wenn:

  1. er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder
  2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.

Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das  Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder  die Fluglage nicht mehr eindeutig zu erkennen ist.

Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen vom Verbot nach Satz 1  zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen und

  1. dort, wo der Betrieb stattfinden soll, ein Gebiet mit Flugbeschränkungen nach § 17 eingerichtet wurde oder
  2. der Betrieb nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinausgeht.

Die Einrichtung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen nach Satz 3 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn ein unbemanntes Luftfahrtsystem

  1. in Sichtweite des Steuerers,
  2. zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken,
  3. bis 50 Meter über Grund oder Wasser und
  4. außerhalb des kontrollierten Luftraums betrieben wird (…).

(Achtung: die letzten vier Punkte  sind alle gemeinsam einzuhalten!)

§ 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

Nach Abs. (1) bedarf die Nutzung des Luftraums der Erlaubnis für den Aufstieg von Flugmodellen

  • mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
  • mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
  • aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen
  • aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden (…)

…sowie…

  • dem Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen (…).

Nach Abs. (4) wird die Erlaubnis erteilt, wenn die Nutzung nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder  Ordnung führen kann und insbesondere durch den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzt  werden.

§ 21 Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle

Abs. (1) verlangt, vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen einzuholen.

Nach Abs. (2) ist der Starter des unbemannten Luftfahrtsystems verantwortlich, die dafür erforderliche Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen.


Als Sachverständiger bin ich nicht Ihr direkter Ansprechpartner für Rechtsfragen. Bei Bedarf kann ich Ihnen jedoch einen geeigneten Experten zum Luftrecht nennen. Natürlich nur, wenn Sie dazu mit mir in Kontakt treten!